AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Internet-Verkäufe der richter & heß INDUSTRIE- und GEFAHRGUTVERPACKUNGS GmbH und der richter & heß VERPACKUNGS- SERVICE GmbH, Werner-Seelenbinder-Str. 9, 09120 Chemnitz

Stand: Juni 2018

1. Allgemeines

1.1. Alle Angebote, Verträge und Lieferungen aufgrund von Bestellungen der Kunden (im Folgenden „Kunden“ genannt) bei den Unternehmen richter & heß INDUSTRIE- und GEFAHRGUTVERPACKUNGS GmbH und richter & heß VERPACKUNGS-SERVICE GmbH (im Folgenden „richter & heß“ genannt) über den Online-Shop von richter & heß (im Folgenden „Online-Shop“ genannt) unterliegen diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

1.2. Das Produktangebot im Online-Shop von richter & heß richtet sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 Abs. 1 BGB.

1.3. Geschäftsbedingungen des Kunden finden keine Anwendung, auch wenn richter & heß ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht.

1.4. Die Verträge mit dem Kunden werden ausschließlich in deutscher Sprache geschlossen.

2. Vertragsschluss

2.1. Die im Online-Shop enthaltenen Angebote sind freibleibend.

2.2. Produktabbildungen gelten lediglich als annähernde Produktbeschreibung. Maßgebend für die Produktbeschaffenheit sind die Angaben in der Auftragsbestätigung.

2.3. Die im Online-Shop von richter & heß abgebildeten Produkte entsprechen den Anforderungen des deutschen Marktes.

2.4. Durch Aufgabe einer Bestellung im Online-Shop gibt der Kunde ein verbindliches Angebot zum Kauf des jeweiligen Produkts ab. Richter & heß kann das Angebot bis zum Ablauf des dritten Tages ab dem Tag des Angebots folgenden Werktages annehmen.

2.5. Richter & heß wird dem Kunden den Eingang des Angebots unverzüglich in Textform bestätigen. Die Bestätigung stellt keine Annahme des Angebots dar. Das Angebot gilt erst als von richter & heß angenommen, sobald richter & heß gegenüber dem Kunden die Annahme in Textform erklärt hat (Auftragsbestätigung).

3. Preise

3.1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten die Preise des Verkäufers "ab Werk" zuzüglich Kosten der jeweiligen Verpackung und der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer, bei Exportlieferungen zuzüglich Zoll bzw. sonstige öffentliche Abgaben.

4. Zahlungsbedingungen

4.1. Dem Kunden stehen die folgenden Zahlungsalternativen zur Verfügung:

  • Rechnung
  • PayPal
  • SOFORT-Überweisung.

Je nach Zahlart können zusätzliche, im Online-Shop besonders ausgewiesene, Kosten für den Kunden entstehen.

4.2. Die Bezahlung des Kaufpreises hat innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungszugang zu erfolgen, soweit keine anderen Zahlungsbedingungen vereinbart sind.

4.3. Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Kunden oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

4.4. Richter & heß ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihm nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung offener Forderungen durch den Kunden, die im Rahmen der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden resultieren, gefährdet wird. Hat richter & heß dem Kunden erfolglos eine angemessene Frist zur Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung gesetzt, ist richter & heß berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

5. Toleranzen

5.1. Geringfügige Maß- oder Qualitätsabweichungen sind produkt-, rohstoff- oder produktionsspezifisch unvermeidbar und handelsüblich.

6. Verpackung, Lieferung und Lieferzeit

6.1. Die Verpackung untersteht dem pflichtgemäßen Ermessen von richter & heß.

6.2. Lieferungen erfolgen ab Werk, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist.

6.3. Die Lieferfrist bzw. der Liefertermin werden dem Kunden in der Auftragsbestätigung (2.5.) mitgeteilt.

6.4. Von richter & heß in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich und schriftlich eine feste Frist oder ein fester Termin vereinbart ist.
Ist eine Lieferfrist verbindlich vereinbart, so verlängert sich diese Frist angemessen bei Vorliegen höherer Gewalt oder sonstigen, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbaren Ereignissen (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks), die richter & heß nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse richter & heß die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist richter & heß zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Soweit dem Kunden infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber richter & heß vom Vertrag zurücktreten.

6.5. Zu Teillieferungen ist richter & heß nur berechtigt, wenn die Teillieferung für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und dem Kunden hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, richter & heß erklärt sich zur Übernahme der Kosten bereit).

7. Gefahrübergang

7.1. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Auftraggeber über. Soweit Mitarbeiter von richter & heß beim Abladen bzw. Einlagern behilflich sind, handeln sie auf das Risiko des Kunden und nicht als Erfüllungsgehilfen von richter & heß.

7.2. Verzögert sich die Übergabe aufgrund eines Umstandes, dessen Ursache beim Kunden liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Kunden über, an dem richter & heß übergabebereit ist und dies dem Kunden angezeigt hat.

7.3 Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Kunde. Bei Lagerung durch richter & heß betragen die Lagerkosten 0,25% des Rechnungsbetrages der zu lagernden Liefergegenstände pro abgelaufene Woche. Die Geltendmachung und der Nachweis weiterer Lagerkosten bleiben vorbehalten.

7.4 Die Sendung wird von richter & heß nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden und auf seine Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.

8. Gewährleistung

8.1 Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung.

8.2. Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Kunden oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten als genehmigt, wenn richter & heß nicht binnen sieben Werktagen nach Ablieferung des Liefergegenstandes eine schriftliche Mängelrüge hinsichtlich von offensichtlichen Mängeln oder von Mängeln, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, zugeht. Im Übrigen gelten die gelieferten Gegenstände als genehmigt, wenn sie nicht binnen sieben Werktagen nach der Entdeckung des Mangels oder dem Zeitpunkt, in dem der Mangel für den Kunden bei normaler Verwendung des Liefergegenstandes ohne nähere Untersuchung erkennbar gewesen wäre, schriftlich geltend gemacht werden.

8.3. Auf Verlangen von richter & heß ist der beanstandete Liefergegenstand auf Kosten des Kunden an richter & heß zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet richter & heß die Kosten des günstigsten Versandweges.

8.4. Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände ist richter & heß nach seiner - innerhalb angemessener Frist zu treffenden - Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, d.h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern.

8.5. Die Gewährleistung entfällt, wenn der Kunde ohne Zustimmung von richter & heß den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Kunde die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.

8.6. Eine im Einzelfall mit dem Kunden vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung.

9. Haftung

9.1. Die Haftung von richter & heß auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe des § 8 (2) und (3) eingeschränkt. Die Einschränkungen gelten nicht für die Haftung von richter & heß wegen grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale sowie wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

9.2. Eine Haftung von richter & heß für Fälle einfacher Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Sofern es sich hierbei um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt, ist die Ersatzpflicht von richter & heß für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf einen Betrag von € 3.000.000,- je Schadensfall beschränkt.

9.3. Soweit richter & heß dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die richter & heß bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die richter & heß bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstandes sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstandes typischerweise zu erwarten sind.

10. Eigentumsvorbehalt

10.1. Der nachfolgend geregelte Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung aller jeweils bestehenden derzeitigen und künftigen Forderungen von richter & heß gegen den Kunden aus der zwischen den Vertragspartnern bestehenden Lieferbeziehung.

10.2. Die von richter & heß an den Kunden gelieferte Ware (Vorbehaltsware) bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen Eigentum von richter & heß.

10.3. Der Kunde verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für richter & heß. Der Kunde ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden u. ä. ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen. Die Vorbehaltsware ist gesondert zu lagern oder deutlich zu kennzeichnen.

10.4. Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig.
Wird die Vorbehaltsware vom Kunden verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung im Namen und für Rechnung von richter & heß als Hersteller und richter & heß erwirbt unmittelbar das Eigentum. Erfolgt die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer oder ist der Wert der verarbeiteten Sache höher als der Wert der Vorbehaltsware, so erwirbt richter & heß das Miteigentum an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache.
Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber an richter & heß ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z.B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung.

10.5. Richter & heß ermächtigt den Kunden widerruflich, die an richter & heß abgetretenen Forderungen in eigenem Namen für Rechnung von richter & heß einzuziehen. Richter & heß darf diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen.

10.6. Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Kunde sie unverzüglich auf das Eigentum von richter & heß hinweisen und richter & heß hierüber informieren, um ihm die Durchsetzung seiner Eigentumsrechte zu ermöglichen. Der Kunde haftet richter & heß für die Erstattung aller ihm in diesem Zusammenhang entstehenden außergerichtlichen und/oder gerichtlichen Kosten.

11. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

11.1. Der zwischen richter & heß und dem Kunden bestehende Kaufvertrag unterliegt - vorbehaltlich zwingend anzuwendender Vorschriften des europäischen und/oder internationalen Rechts - dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinigten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenkauf (CISG) gilt nicht.

11.2. Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist - vorbehaltlich zwingend anzuwendender Vorschriften des europäischen und/oder internationalen Rechts - Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis der Geschäftssitz von richter & heß. Die Befugnis von richter & heß, das Gericht an einem anderen gesetzlichen Gerichtsstand anzurufen, bleibt davon unberührt.

12. Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung oder ein Teil einer Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit derselben im Übrigen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung soll eine angemessene Regelung gelten, die dem am nächsten kommt, was die Parteien gewollt hätten, wenn sie bei Abschluss des jeweiligen Vertrages unter Einbeziehung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen den Punkt bedacht hätten. Entsprechendes gilt für den Fall des Vorliegens einer Vertragslücke.

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